Hinweise für den bauakustischen Sachverständigenauftrag


In bauakustischen Untersuchungsaufgaben wird oft auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Bezug genommen. Diese stellt aber die geltenden Grenzwerte nicht immer richtig dar: Die DIN 4109 regelt nur die öffentlich-rechtlichen ("Mindest-") Anforderungen, diese sind nicht immer Stand der Technik. Es können oft höhere Anforderungen zu erfüllen sein, z.B.

- nach dem Stand der Technik

- nach der geplanten Bausubstanz

- oder nach individuellen vertraglichen Regelungen und Zusagen.

Wurde z.B. eine 16 cm Betondecke mit schwimmenden Estrich geplant, so ist derjenige Schallschutz geschuldet, der sich bei einwandfreier Ausführung dieser Bauweise ergibt - dieses Maß ist z. B. dem schalltechnischen Nachweis zu entnehmen. Schallbrücken - als Ausführungsfehler - müssen auch dann nicht hingenommen werden, wenn der Mindestschallschutz nach Norm eingehalten ist. Daher hier beispielhaft ein Zitat aus einem Beweisantrag mit entsprechenden Parteibehauptungen:

1) Der Schallschutz nach DIN 4109 ist nicht eingehalten.

2) Die anerkannten Regeln der Technik zum Schallschutz sind nicht eingehalten.

Die Beantwortung dieser beiden Fragen und der Kostenvorschuss hierfür sind sicher Sache des Auftraggebers bzw. Nutzers.

Folgende weitere übliche Fragen sollten eher auf Kosten des Antragsgegners/Planers/Bauträgers bearbeitet werden. Dies sollte bereits im Auftrag/Antrag vermerkt werden:

3) Welches sind die techn. Ursachen für evtl. Mängel, sind es Planungs- oder Ausführungsfehler? Wer ist für diese Mängel technisch verantwortlich?

4) Wie sieht ein Konzept zur Mängelbeseitigung aus?

5) Die Mängelbeseitigung kostet mindestens Euro ....... oder: Wieviel kostet die Mängelbeseitigung, unter gesonderter Angabe von Sowieso-Kosten? (Sowieso-Kosten sind Kosten, die auch ohne den Fehler vom Nutzer zu tragen wären, wäre von vornherein richtig geplant oder gebaut worden).

Während die Tatsachenfeststellung einer Grenzwertüberschreitung messtechnisch einfach und eindeutig ist, ist die Ursachenanalyse, sowie auch die Sanierungsplanung oft vielschichtig, komplex, aufwändig und von vornherein nicht kalkulierbar - es gibt bei einem komplexen Bauwerk eben im Prinzip eine unendlich große Zahl möglicher Ursachen (von denen real nur eine oder wenige als besonders wahrscheinlich gelten können). Diese müssen dann sukzessive eingegrenzt und ausgeschlossen werden. Eine planerisch "richtige" Lösung ist per definitionem nicht existent: Es gibt eine oder mehrere preisgünstige Lösungen, eine oder mehrere gestalterisch ansprechende Lösungen, besonders technisch sichere Lösungen, besonders schnell verwirklichbare Lösungen etc... Die Kriterien sind im Dialog mit den Auftraggebern zu erarbeiten.

Ist der Beweis für das Vorliegen eines Mangels erbracht, sollten die Kosten der Ursachenermittlung und der Beseitigungsplanung von dem Mangelverantwortlichen und nicht vom Mangelbetroffenen erbracht werden - einmal wegen der dort vorhandenen Kompetenz, wie auch wegen einer fairen Kostenteilung. Dies kann schon im Auftrag formuliert werden, ggfs. sollte der Auftrag geteilt werden.

Bei Einwänden gegen ein Gutachten sollte beachtet werden:

- Begründete Einwände gegen die Mangelfeststellung sollten akribisch untersucht werden (z.B. Messverfahren, Messergebnisse)

- Einwände gegen die Sanierungsplanung, Sanierungskostenschätzung, ggfs. auch die Ursachenermittlung sollten kritisch geprüft und evtl. zurückgewiesen werden: zum einen gibt es keine "richtige" Sanierungsplanung wegen der inhärenten Vielfalt, daher lässt sich jede Lösung beliebig und verzögernd angreifen. Die Sanierungskosten bei einer geplanten Durchführung sollten nicht abschließend auf Gutachtengrundlage ermittelt werden, sondern bis zur Endabrechnung der Ausführung offen bleiben.

- Die tatsächlichen Ursachen lassen sich manchmal erst bei einer Bauteilzerstörung/Durchführung der Sanierung mit letzter Gewissheit aufklären.

Sie unterstützen die Arbeit des Gutachters, indem Sie Planunterlagen, Angaben zu den Baustoffen und Bauteilstärken, sowie einen schalltechnischen Nachweis (ggfs. beim Planer oder Statiker anfordern) beifügen.